BFH - Urteil vom 07.07.2015
VII R 3/14, VII R 13/14
Normen:
EnergieStG § 39 Abs. 6 S. 2; EnergieStG § 39 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4691/12

Erhebung der Energiesteuer für im Erhebungszeitraum gelieferte, aber noch nicht an Endkunden weiter berechnete Energielieferungen

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen VII R 3/14, VII R 13/14

DRsp Nr. 2015/21136

Erhebung der Energiesteuer für im Erhebungszeitraum gelieferte, aber noch nicht an Endkunden weiter berechnete Energielieferungen

1. Bei einem rolierenden Abrechnungssystem ergibt sich gem. § 39 Abs. 6 S. 2 EnergieStG die Verpflichtung des Lieferanten, die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Erdgasmenge fristgerecht zur Versteuerung anzumelden. In Bezug auf die Ermittlung der voraussichtlich entnommenen Erdgasmenge lässt § 39 Abs. 6 S. 1 EnergieStG eine sachgerechte Schätzung zu, die von einem Dritten nachvollziehbar sein muss. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. 2. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Schätzung und meldet er lediglich die tatsächlich abgelesene und abgerechnete Erdgasmenge zur Versteuerung an, so ist davon auszugehen, dass die Steuer für die nicht angemeldete Erdgasmenge nach § 38 Abs. 1 S. 1 EnergieStG im Veranlagungsjahr entstanden und für dieses Jahr auch anzumelden ist. 3. Hat der Versorger der Steueranmeldung nur die gegenüber den Kunden bereits abgerechneten Energiemengen zugrunde gelegt, so ist bei der Hinzuschätzung der tatsächlich gelieferten Energiemenge auch zu berücksichtigen, dass die abgerechnete Energiemenge zum Teil aus dem Vorjahr resultiert.

Tenor