BFH - Beschluss vom 24.03.2015
X B 4/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 6; AO § 163;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 952
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9237/13

Erhebung der für 2008 festgesetzten, aber erst im Jahr 2009 gezahlten Kirchensteuer

BFH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen X B 4/15

DRsp Nr. 2015/8141

Erhebung der für 2008 festgesetzten, aber erst im Jahr 2009 gezahlten Kirchensteuer

1. NV: Es ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig, wenn sich bei einem Steuerpflichtigen, der ganz überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, die für das letzte Jahr vor Einführung der Abgeltungsteuer (2008) festgesetzte, aber erst im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer bei der Einkommensteuerveranlagung für 2009 deshalb nicht als Sonderausgabe auswirkt, weil die Einkommensteuer auf diejenigen Einkünfte, die nicht solche aus Kapitalvermögen sind, 0 € beträgt. 2. NV: Auch wenn ein Rechtsmittelführer Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass das FG sich schon in bzw. vor der mündlichen Verhandlung abschließend auf eine Entscheidung festgelegt hatte, kommt die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer nicht vorträgt, welche Teile seines Vorbringens das FG nicht berücksichtigt habe oder an welchem konkreten Sachvortrag er sich durch die mögliche Voreingenommenheit des FG als gehindert angesehen habe, und wenn die Entscheidung des FG in der Sache zutreffend ist.