FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2012
1 K 1092/09
Normen:
EGV 1788/2003 Art. 1 Abs. 1; EGV 1788/2003 Art. 22; EG Art. 33; MilchAbgV 2007 § 39 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2;

Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine ausschließliche Verwendung des Abgabenaufkommens im Milchsektor erforderlich

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 1 K 1092/09

DRsp Nr. 2012/6047

Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine ausschließliche Verwendung des Abgabenaufkommens im Milchsektor erforderlich

1. Die VO (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung der Abgabe im Milchsektor ist mit höherrangigem Recht und insbesondere auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Auch ein Verstoß der nationalen Regelungen für die Erhebung der Milchabgabe gegen höherrangiges Recht ist nicht festzustellen. 2. Die Erhebung der Milchabgabe begegnet im Hinblick auf die zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art. 22 VO (EG) Nr. 1788/2003 keinen durchgreifenden Bedenken. Eine ausschließliche Verwendung der aufgrund der Milchabgabe eingenommenen Beträge im Milchsektor ist nicht erforderlich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EGV 1788/2003 Art. 1 Abs. 1; EGV 1788/2003 Art. 22; EG Art. 33; MilchAbgV 2007 § 39 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: