BFH - Beschluss vom 24.02.2016
VII R 7/15
Normen:
StromStG § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; EnWG § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Nr. 17;
Fundstellen:
BFHE 252, 568
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2822/13

Erhebung der Stromsteuer auf Umspann- und Leitungsverluste

BFH, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen VII R 7/15

DRsp Nr. 2016/6494

Erhebung der Stromsteuer auf Umspann- und Leitungsverluste

1. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann. 2. Ein Versorgungsnetz liegt nicht vor, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG dient. 3. Sofern ein Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, gehören sämtliche Stromleitungen und Umspannvorrichtungen unabhängig davon zum Versorgungsnetz, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird.

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Januar 2015 14 K 2822/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; EnWG § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Nr. 17;

Gründe

I.