BGH - Beschluss vom 22.06.2022
AnwZ (Brfg) 7/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5; BRAO § 84;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 37/21

Erhebung des Kammerbeitrags durch die Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2021 in Höhe von 336 Euro auf Grundlage der Beitragsordnung; Voraussetzungen einer Stundung der Zahlung des Kammerbeitrags

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 7/22

DRsp Nr. 2022/12148

Erhebung des Kammerbeitrags durch die Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2021 in Höhe von 336 € auf Grundlage der Beitragsordnung; Voraussetzungen einer Stundung der Zahlung des Kammerbeitrags

Kann einem Kammermitglied, welches den festgesetzten Kammerbeitrag nicht oder nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen kann, nach der Beitragsordnung auf begründeten Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden, muss zur Inanspruchnahme dieser Regelung die Unmöglichkeit der pünktlichen Zahlung dargelegt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 336 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5; BRAO § 84;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt den Erlass, hilfsweise die Stundung des 336 € betragenden Kammerbeitrags für das Jahr 2021.

Mit Bescheid vom 2. September 2021 lehnte die Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers vom 5. August 2021 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass, hilfsweise zur Stundung des Kammerbeitrags für das Jahr 2021 gerichteten Klage.