Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Juni 2013 bis Mai 2014 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er zahlte bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät und setzte in gleicher Höhe die Zahlungen in 2013 fort. Der Beklagte rechnete die bis zum Erlass der Bescheide eingegangenen Zahlungen auf die rückständige Beitragsschuld an.
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