FG Münster - Urteil vom 27.09.2005
12 K 6263/03 E
Normen:
SolZG (2002) § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 371

Erhebung des Soli in 2002 jedenfalls noch verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 12 K 6263/03 E

DRsp Nr. 2005/21262

Erhebung des Soli in 2002 jedenfalls noch verfassungsgemäß

1. Das Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.6.1993 in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung ist formell und materiell verfassungsgemäß. 2. Der Solidaritätszuschlag ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe, sondern eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Fall 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Denn der Soli hat in Wirklichkeit keine vom Gesetzgeber ursprünglich angeführte Zweckbindung, sondern wird von allen erhoben, die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, und dient allein der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben. Bei der Einführung des Soli hat sich der Gesetzgeber in dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum zur Schaffung von Steuerquellen gehalten.

Normenkette:

SolZG (2002) § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) verfassungsgemäß ist.

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Mit zusammengefassten Bescheiden über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 12.09.2003 setzte der Beklagte (Bekl.) unter anderem den Solidaritätszuschlag für die Kl. für das Streitjahr auf ... EUR fest.