BFH - Beschluss vom 16.04.2009
IX B 213/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 512/00

Erhebung einer Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels in Form einer unterlassenen Amtsermittlung und des Verstoßes gegen die Art der Überzeugungsbildung des Gerichts; Verlieren des Rügerechts durch rügelose Verhandlung zur Sache

BFH, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen IX B 213/08

DRsp Nr. 2009/13072

Erhebung einer Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels in Form einer unterlassenen Amtsermittlung und des Verstoßes gegen die Art der Überzeugungsbildung des Gerichts; Verlieren des Rügerechts durch rügelose Verhandlung zur Sache

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.