I.
Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 21. Februar 2008 die Kindergeldfestsetzung für einen der Söhne des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) auf. Den Einspruch vom 15. Mai 2008 verwarf die Familienkasse am 28. Mai 2008 als unzulässig; Wiedereinsetzung gewährte sie nicht.
Der Kläger beantragte am 30. Juni 2008 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren. Dem Antrag war die unterzeichnete "Klage (Entwurf)" beigefügt. Auf den "beigefügten Klagentwurf" bezog sich der Kläger zur Begründung der hinreichenden Erfolgsaussichten. Seinem Antrag war nicht zu entnehmen, dass der Entwurf im Falle der PKH-Gewährung als Klageschrift behandelt werden sollte; Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurde --soweit aus der vorgelegten Akte des Finanzgerichts (FG) ersichtlich-- weder "im Vorhinein" noch nach der Gewährung der PKH durch Beschluss vom 26. September 2008 beantragt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|