BFH - Beschluss vom 26.06.2009
III B 32/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1818
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 64/09

Erhebung einer Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Einreichen eines Entwurfs

BFH, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen III B 32/09

DRsp Nr. 2009/21850

Erhebung einer Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Einreichen eines Entwurfs

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 21. Februar 2008 die Kindergeldfestsetzung für einen der Söhne des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) auf. Den Einspruch vom 15. Mai 2008 verwarf die Familienkasse am 28. Mai 2008 als unzulässig; Wiedereinsetzung gewährte sie nicht.

Der Kläger beantragte am 30. Juni 2008 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren. Dem Antrag war die unterzeichnete "Klage (Entwurf)" beigefügt. Auf den "beigefügten Klagentwurf" bezog sich der Kläger zur Begründung der hinreichenden Erfolgsaussichten. Seinem Antrag war nicht zu entnehmen, dass der Entwurf im Falle der PKH-Gewährung als Klageschrift behandelt werden sollte; Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurde --soweit aus der vorgelegten Akte des Finanzgerichts (FG) ersichtlich-- weder "im Vorhinein" noch nach der Gewährung der PKH durch Beschluss vom 26. September 2008 beantragt.