FG Hamburg - Urteil vom 30.07.2008
4 K 377/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9; MGV § 3;

Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

FG Hamburg, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 377/07

DRsp Nr. 2009/28855

Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

Zu den Anforderungen an Milcherzeugereigenschaft.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9; MGV § 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Milchgarantiemengenabgaben.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Milcherzeugung. Für den Zeitraum vom 1.4.1999 bis zum 31.3.2003 fand in seinem Betrieb eine Marktordnungsprüfung durch das Hauptzollamt A statt. Hierüber liegt ein Prüfbericht vom 8.6.2004 vor (Blatt 95 Sachakte Heft I). Darin wird unter anderem festgestellt, dass sich die Referenzmenge des Klägers im Milchwirtschaftsjahr 01/02 im Gegensatz zum Milchwirtschaftsjahr 00/01 durch Rückgabe einer gepachteten Menge am 1.4.2001 um 200.000 kg verringert habe. Die vom ihm angelieferte Menge habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Zur Kompensation dieser Überkapazität habe er Kuh- und Stallpachtverträge mit anderen Referenzmengeninhabern - den Herren B und C - geschlossen, die über keine eigenen Milcherzeugerkapazitäten verfügt hätten. Diese Vertragspartner seien dadurch jedoch nicht zu Milcherzeugern geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen.