FG München - Urteil vom 20.01.2011
14 K 549/10
Normen:
FGO § 134; ZPO § 586 Abs. 1;

Erhebung einer Restitutionsklage

FG München, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 549/10

DRsp Nr. 2012/2873

Erhebung einer Restitutionsklage

Gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Diese beginnt gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 134; ZPO § 586 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Verfahren mit dem Az. 14 K 3117/07 wieder aufzunehmen ist.

In diesem Verfahren war unter anderem die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2005 und 2006 durch Bescheid jeweils vom 25. Juni 2008 streitig. Gegenstand des Verfahrens 14 K 3117/07 war auch die hinsichtlich der Bescheide am 4. November 2008 ergangene Einspruchsentscheidung. Mit Urteil vom 27. November 2008 wies das FG München die Klage ab. Die Zustellung erfolgte am 18. Dezember 2008 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Am 11. Dezember 2008 erhob die Klägerin Klage unter anderem gegen die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2005 und 2006 (Aktenzeichen 14 K 3961/08), die mit Urteil vom 21. Januar 2010 abgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Klägerin zurückgenommen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 21. Mai 2010 V B 14/10).