Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Beitrages für die vom Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungsanlage.
1. 2.
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