VGH Bayern - Urteil vom 08.02.2018
20 BV 16.1692
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1; KAG Art. 5 Abs. 2a; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich; BGS/EWS 2014 § 5 Abs. 2 S. 6; BGS/EWS 2014 § 5 Abs. 9 S. 1; GO Art. 62 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 15.4201

Erhebung eines Beitrages für die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungsanlage i.R.e. Grundstücksteilung

VGH Bayern, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 20 BV 16.1692

DRsp Nr. 2018/14110

Erhebung eines Beitrages für die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungsanlage i.R.e. Grundstücksteilung

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1; KAG Art. 5 Abs. 2a; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich; BGS/EWS 2014 § 5 Abs. 2 S. 6; BGS/EWS 2014 § 5 Abs. 9 S. 1; GO Art. 62 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Beitrages für die vom Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungsanlage.

1. 2.