OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.07.2017
15 A 2321/14
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 169; AO § 170 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1812/12

Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage hinsichtlich Verjährung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 15 A 2321/14

DRsp Nr. 2017/11192

Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage hinsichtlich Verjährung

1. Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt (und damit beginnt die Verjährung des Erschließungsbeitragsanspruchs), wenn sie zum ersten Mal die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Das Bauprogramm kann (auch) formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen und sogar aus der Auftragsvergabe ergeben.