OVG Sachsen - Urteil vom 14.07.2015
5 A 617/11
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AO § 124 Abs. 3; AO § 125; VwGO § 68; VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 70 Abs. 2; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 75 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 71/08

Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags des Grundstückseigentümers; Statthaftigkeit der Erhebung der Klage bei Bestandskraft des Bescheids

OVG Sachsen, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 5 A 617/11

DRsp Nr. 2016/5636

Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags des Grundstückseigentümers; Statthaftigkeit der Erhebung der Klage bei Bestandskraft des Bescheids

1. Ein im Zeitpunkt der Klageerhebung bestandskräftiger Bescheid kann vom Gericht nicht mehr aufgehoben werden. 2. Soweit § 75 VwGO im Falle einer Nichtentscheidung über einen Widerspruch die Klageerhebung abweichend von § 68 VwGO erlaubt, bezweckt er nicht, von der in § 70 VwGO normierten Verpflichtung zur fristgemäßen Widerspruchserhebung zu entbinden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Juli 2010 - 6 K 71/08 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AO § 124 Abs. 3; AO § 125; VwGO § 68; VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 70 Abs. 2; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 75 S. 1-2;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung eines Schmutzwasserbeitragsbescheids durch das Verwaltungsgericht.