BFH - Beschluss vom 25.03.2013
X E 1/13
Normen:
GKG § 21; GVG § 198; GKG § 12; GKG § 12a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1106

Erhebung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten einer Entschädigungsklage

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen X E 1/13

DRsp Nr. 2013/13824

Erhebung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten einer Entschädigungsklage

1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden. 2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden. 3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

Normenkette:

GKG § 21; GVG § 198; GKG § 12; GKG § 12a;

Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az. V S 27/12 (PKH)).

Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az. X K 2/13) in das Gerichtsregister des BFH aufgenommen.

Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.