I.
Streitig ist die Erhebung von Antidumpingzoll.
Die Klägerin hat in 4 Fällen mit vereinfachten Zollanmeldungen
- 847423 vom 25. Juni 1999.
- 847416 vom 26. Juni 1999.
- 218650 vom 28. Juni 1999 und
- 207514 vom 30. Juni 1999
nahtlose Stahlrohre der Codenummern 7304 3991 900 und 7304 3993 000 aus Polen unter Zusatzcode 8519 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. In der Sammelzollanmeldung BS 60 Nr. 7743 vom 6. Juli 1999 hat sie die Einfuhrabgaben in Höhe von 23.124,88 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) selbst berechnet. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 legte die Klägerin Herstellerbescheinigungen der polnischen Firma H. für die eingeführten Stahlrohre vor.
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