FG München - Urteil vom 13.11.2002
3 K 5210/99
Normen:
EGV 2320/97 Art. 2 Abs. 1 ; EGV 2320/97 Art. 2 Abs. 2 ; EGV 2320/97 Art. 2 Abs. 4 ;

Erhebung von Antidumpingzoll trotz Vortage einer Herstellerbescheinigung, wenn der Ausfuhr ein Kompensationsgeschäft vorausging; Antidumpingzoll

FG München, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 5210/99

DRsp Nr. 2003/2767

Erhebung von Antidumpingzoll trotz Vortage einer Herstellerbescheinigung, wenn der Ausfuhr ein Kompensationsgeschäft vorausging; Antidumpingzoll

Trotz Vorlage einer Herstellerbescheinigung ist Antidumpingzoll zu erheben, wenn der Ausfuhr in das Gemeinschaftsgebiet ein Kompensationsgeschäft vorangegangen ist. In derartigen Geschäften sind die Preise für die verschiedenen Lieferungen und Leistungen nicht klar zu trennen, mit der Folge, dass der für die in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten Waren zu zahlende Preis nicht eindeutig bestimmbar ist.

Normenkette:

EGV 2320/97 Art. 2 Abs. 1 ; EGV 2320/97 Art. 2 Abs. 2 ; EGV 2320/97 Art. 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Erhebung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin hat in 4 Fällen mit vereinfachten Zollanmeldungen

- 847423 vom 25. Juni 1999.

- 847416 vom 26. Juni 1999.

- 218650 vom 28. Juni 1999 und

- 207514 vom 30. Juni 1999

nahtlose Stahlrohre der Codenummern 7304 3991 900 und 7304 3993 000 aus Polen unter Zusatzcode 8519 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. In der Sammelzollanmeldung BS 60 Nr. 7743 vom 6. Juli 1999 hat sie die Einfuhrabgaben in Höhe von 23.124,88 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) selbst berechnet. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 legte die Klägerin Herstellerbescheinigungen der polnischen Firma H. für die eingeführten Stahlrohre vor.