LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2019
L 1 KR 156/17
Normen:
SGB V § 228 Abs. 1 S. 2; SGB V § 237;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 858/13

Erhebung von Beiträgen auf eine ausländische RenteMit einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung vergleichbare Rente aus dem AuslandSerbische Altersrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 156/17

DRsp Nr. 2019/7013

Erhebung von Beiträgen auf eine ausländische Rente Mit einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland Serbische Altersrente

Eine Altersrente aus Serbien ist eine mit einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 228 Abs. 1 S. 2; SGB V § 237;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Beiträgen auf eine Rente.

Der 1944 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B. Er erhält eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Seit dem 30. Januar 2007 bezieht er auch eine Altersrente von einem serbischen Versicherungsträger in Höhe von 1.562,25 Dinar monatlich.