FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2007
4 K 148/06
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 1 lit. a ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 3 ;

Erhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 148/06

DRsp Nr. 2008/3995

Erhebung von Einfuhrabgaben

Eine Zollschuld kann durch die Annahme einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr entstehen, wenn für dieselbe Ware bereits zuvor eine Zollschuld durch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden ist.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 1 lit. a ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin beantragte am 4.9.2003 beim Zollamt Hamburg-1 für 112 Colli Sammelgut die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Die Sendung war für einen Empfänger im Freihafen Hamburg bestimmt. Das Zollamt Hamburg-1 entsprach dem Antrag mit Versandanmeldung T 1 Nr. 03 DE ...., wonach die Klägerin verpflichtet war, die Waren bis zum 5.9.2003 beim Zollamt Hamburg-2 als Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Da das Versandverfahren - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß erledigt wurde, nahm das beklagte Hauptzollamt die Klägerin als Hauptverpflichtete mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.10.2004 auf Zahlung von Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt EUR 21.267,92 in Anspruch.