Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin beantragte am 4.9.2003 beim Zollamt Hamburg-1 für 112 Colli Sammelgut die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Die Sendung war für einen Empfänger im Freihafen Hamburg bestimmt. Das Zollamt Hamburg-1 entsprach dem Antrag mit Versandanmeldung T 1 Nr. 03 DE ...., wonach die Klägerin verpflichtet war, die Waren bis zum 5.9.2003 beim Zollamt Hamburg-2 als Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Da das Versandverfahren - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß erledigt wurde, nahm das beklagte Hauptzollamt die Klägerin als Hauptverpflichtete mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.10.2004 auf Zahlung von Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt EUR 21.267,92 in Anspruch.
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