Die Beklagten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin überführte als Hauptverpflichtete am 17.08.2006 beim Zollamt Hamburg-1 vier Kolli aus A kommender Aluminiumfolien in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Die Ware sollte über den Flughafen Hamburg nach B verbracht werden. Ebenfalls am 17.08.2006 gab sie für ihre Niederlassung am Flughafen Hamburg eine Eingangsanzeige im Rahmen ihrer Bewilligung als zugelassener Empfänger beim Zollamt 2 mit der Zielsetzung ab, das Versandverfahren zu beenden. Daraufhin wurde ihr noch am selben Tag eine Entladeerlaubnis vom Zollamt 2 erteilt.
Im Rahmen einer Kontrolle am 17.08.2006 stellte der Beklagte fest, dass die Ankunftsanzeige für das Versandverfahren T 1 abgegeben worden war, obwohl sich das Fahrzeug mit der Ware noch auf dem Weg von der Abgangsstelle zum Zollamt 2 befand. Die Ware konnte erst 20 Minuten nach Abgabe der Ankunftsanzeige vorgeführt werden.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.09.2007 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 1.281,85 EUR.
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