BFH - Beschluss vom 20.07.2012
VII R 12/10
Normen:
ZK Art. 150 Abs. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4619/08

Erhebung von Einfuhrabgaben für aus Drittländern wieder eingeführte Veredelungserzeugnisse

BFH, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen VII R 12/10

DRsp Nr. 2012/18143

Erhebung von Einfuhrabgaben für aus Drittländern wieder eingeführte Veredelungserzeugnisse

1. NV: Ein sich noch im Einspruchsverfahren befindender Verwaltungsakt kann nicht allein deshalb Gegenstand eines laufenden Klageverfahrens im Wege der Klageänderung werden, weil das FG seine Einbeziehung in das Verfahren für sachdienlich hält. 2. NV: Die unter den Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK mögliche Gewährung vollständiger oder teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, obwohl eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredlung nicht erfüllt ist, setzt voraus, dass die entsprechenden Vormaterialien in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. NV: Die Ersetzung der abgegebenen Ausfuhranmeldung durch eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 508 ZKDVO erfüllt sind.

Art. 150 Abs. 2 2.Hs ZK erlaubt nicht die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für aus Drittländern wieder eingeführte Veredelungserzeugnisse, deren Vormaterialien nicht in das Zollverfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind (BFH – VII R 13/10 – 12.07.2011).

Normenkette:

ZK Art. 150 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe