FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2008
4 K 365/07
Normen:
ZK Allgemein;

Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 365/07

DRsp Nr. 2008/12275

Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer

Zur Tarifierung eines Jeeps CJ-3B Baujahr 1963 in die Warennummer 8703 2390 000

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Mit Zollanmeldung vom 20.11.2006 beantragte die Kläger die Überführung eines Pkw Kaiser (US) Jeep CJ-3B Baujahr 1963, den er zum Preis von 7.850 Schweizer Franken in der Schweiz erworben hatte, in den freien Verkehr. Er gab an, das Fahrzeug habe einen Zollwert von 5.000 EUR und er wolle es als Sammlungsstück nutzen. Der Kläger gab die Warennummer 9705 0000 903 an.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.11.2006 erhob der Beklagte Zoll in Höhe von 502,50 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 888,40 EUR, wobei er von einem Steuersatz von 16% ausging. Er wies das Fahrzeug der Warennummer 8703 2390 000 zu.

Mit Schreiben vom 20.12.2006 legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Darin trägt er vor, das Fahrzeug sei älter als 30 Jahre. Der Hersteller "Kaiser" habe das Modell lediglich von 1953 bis 1964 gebaut, der Hersteller habe nur bis 1970 existiert. Insgesamt seien 140.859 Stück dieses Modells gebaut worden, im Baujahr 1963 seien es 9.801 Fahrzeuge gewesen. Laut Kraftfahrtbundesamt seien lediglich 7 Fahrzeuge registriert. Das Fahrzeug sei ein Oldtimer und dürfe nur mit 7% besteuert werden.