Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen.
Auf der Grundlage des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 festgesetzten vorläufigen Streitwerts von 4.752 € sind die Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Anlage 1, KV Nr. 5110 und § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zutreffend mit 438 € (3x146 €) angesetzt worden.
Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Kläger geltend machen, das Verfahren sei gemäß §
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