FG Hessen - Beschluss vom 25.03.2014
4 Ko 529/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 6; KV Nr. 6210; GKG § 3 Abs. 2;

Erhebung von Gerichtsgebühren im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO

FG Hessen, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 4 Ko 529/14

DRsp Nr. 2014/6858

Erhebung von Gerichtsgebühren im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO

Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einschließlich des Verfahrens nach § 69 Abs. 6 FGO gelten kostenmäßig grundsätzlich als ein Verfahren, wenn beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen. Wird in einem Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO ein neuer Streitgegenstand eingebracht, löst dies erneut eine allgemeine Verfahrensgebühr aus.

1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des Gerichts vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6; KV Nr. 6210; GKG § 3 Abs. 2;

Tatbestand: