Die Gerichtskosten für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden nicht erhoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 -
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