FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.08.2011
5 KO 101/11
Normen:
§ 73 Abs. 1 FGO; GKG §§ 21 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 u. 4, 66;

Erhebung von Gerichtskosten bei Abtrennung von Verfahrensteilen

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 5 KO 101/11

DRsp Nr. 2011/14756

Erhebung von Gerichtskosten bei Abtrennung von Verfahrensteilen

Eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Vorschriften durch das Gericht voraus. Ein solcher Verstoß liegt in der Regel nicht darin, dass nach Teilrücknahme der Klage hinsichtlich eines abtrennbaren Klagegegenstands und Aufrechterhaltung der restlichen Klage der zurückgenommene Teil nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO von dem bisherigen Verfahren abgetrennt wird. Solange nicht ersichtlich ist, dass sich auch der aufrechterhaltene Teil der Klage zeitnah erledigen wird, handelt es sich dabei um eine sachgerechte Ermessensentscheidung.

Normenkette:

§ 73 Abs. 1 FGO; GKG §§ 21 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 u. 4, 66;

Tatbestand:

I.