BFH - Beschluss vom 07.10.2010
II E 6/10
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Erhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

BFH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen II E 6/10

DRsp Nr. 2010/19674

Erhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

1. NV: Der nach Zugang einer Kostenrechnung gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen. 2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19. Februar 2010 3 K 293/09 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 Gerichtskosten in Höhe von 178 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

1.