BFH - Beschluss vom 14.10.2009
I E 17/09
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 66;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 903

Erhebung von Gerichtskosten bzgl. der Differenz zwischen der im Änderungsbescheid festgesetzten Steuer und der Festsetzung in einem Einspruch gegen den Erstbescheid; Bemessung des Streitwertes nach dem konkreten Änderungsinteresse des Klägers

BFH, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen I E 17/09

DRsp Nr. 2010/4640

Erhebung von Gerichtskosten bzgl. der Differenz zwischen der im Änderungsbescheid festgesetzten Steuer und der Festsetzung in einem Einspruch gegen den Erstbescheid; Bemessung des Streitwertes nach dem konkreten Änderungsinteresse des Klägers

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 66;

Gründe

I.

Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in 1992 als "Z-GmbH" gegründet und im Jahr 2003 in "X-GmbH" umbenannt wurde. Schon seit 1989 hatte unter dem Namen "X-GmbH" eine andere GmbH (X-GmbH II) bestanden, die im März 1999 in "Y-GmbH" umbenannt und mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf die Z-GmbH verschmolzen worden war. Die X-GmbH II war im Jahr 1997 zur Körperschaftsteuer 1995 (Streitjahr) veranlagt worden und hatte gegen den Steuerbescheid (nachfolgend: "Erstbescheid") Einspruch eingelegt; das Einspruchsverfahren hatte zunächst geruht.

Im Jahr 2000 erließ das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung, in der die Einspruchsführerin mit "Y-GmbH" bezeichnet war. Diese Entscheidung griff die Z-GmbH mit einer Klage an. Während des Klageverfahrens erging am 23. August 2001 ein Änderungsbescheid, der dem Klagebegehren aber nicht in vollem Umfang abhalf. Dieser Änderungsbescheid wurde bestandskräftig.