BFH - Urteil vom 25.09.2013
II R 2/12
Normen:
AO § 175; BewG § 138; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GrEStG § 3 Nrn. 4, 6; GrEStG § 5; GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3027/11

Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung der KG in eine Kapitalgesellschaft; Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Einbringungsvorgängen

BFH, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen II R 2/12

DRsp Nr. 2014/1249

Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung der KG in eine Kapitalgesellschaft; Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Einbringungsvorgängen

1. Bringen die Gesellschafter einer KG ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG ein und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für die Grundstückseinbringung nicht erfüllt.2. Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige FA dies vereinbaren.

Normenkette:

AO § 175; BewG § 138; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GrEStG § 3 Nrn. 4, 6; GrEStG § 5; GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 30. August 2010 aus der ... GmbH & Co. KG (KG) hervorgegangen. Kommanditisten der KG waren A sowie deren Kinder K 1 und K 2. Die Komplementär-GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt.