FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2000
9 K 131/00
Normen:
KiStG BW; KiStOKiStO der evangelischen Landeskirche Baden-Württemberg; Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 § 2 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1094

Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 131/00

DRsp Nr. 2001/1307

Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

1. Ein nicht der Kirche angehörender Ehemann ist durch die gegen seine Ehefrau gerichtete Kirchensteuerfestsetzung, die im Zusammenhang mit dem gegen beide Ehegatten gerichteten Einkommensteuerbescheid steht, nicht beschwert. 2. Erhebung von Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehegatten in Baden-Württemberg: § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 (Abl der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 58, S. 47; vgl. auch BStBl I 1998, 868) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn es bei der Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft. Ebensowenig sind die Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des GG verletzt, wenn ein einkommensloser Ehegatte, der Kirchenmitglied ist, in glaubensverschiedener Ehe aufgrund der Regelung des besonderen Kirchgeldes höher besteuert wird als ein entsprechend einkommensloser Lediger, der keiner Kirchensteuer unterliegt.

Normenkette:

KiStG BW; KiStOKiStO der evangelischen Landeskirche Baden-Württemberg; Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 § 2 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erhebung eines (besonderen) Kirchgeldes.