BSG - Beschluss vom 11.01.2022
B 12 KR 17/21 B
Normen:
SGB V § 240; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 167/17
SG Hannover, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 493/14

Erhebung von Krankenkassenbeiträgen anlässlich einer freiwilligen MitgliedschaftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 17/21 B

DRsp Nr. 2022/4329

Erhebung von Krankenkassenbeiträgen anlässlich einer freiwilligen Mitgliedschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen anlässlich seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse.