FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2018
6 K 2090/15
Normen:
DBA-AUT Art. 11 Abs. 2; EStG § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 662
DStRE 2019, 930
DStZ 2019, 455
EFG 2019, 517

Erhebung von Quellensteuer auf Zinseinkünfte im Wege der Veranlagung; Anforderungen an die Besteuerung einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen AG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 6 K 2090/15

DRsp Nr. 2019/4156

Erhebung von Quellensteuer auf Zinseinkünfte im Wege der Veranlagung; Anforderungen an die Besteuerung einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen AG

Tenor

1.

Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002, jeweils vom 5. Februar 2018, werden dahingehend abgeändert, dass sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen von der deutschen Besteuerung freigestellt werden und die Körperschaftsteuer in Höhe von 0 DM bzw. 0 EUR festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

Normenkette:

DBA-AUT Art. 11 Abs. 2; EStG § 50 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin Quellensteuer auf Zinseinkünfte im Wege der Veranlagung erhoben werden kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit ausschließlichem Sitz in A. (Österreich).

1. 2. 3. 4. 5.