FG Münster - Beschluss vom 29.05.2020
12 V 901/20 AO
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1324
ZInsO 2020, 2114

Erhebung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer; Säumniszuschläge als ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern; Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag

FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 12 V 901/20 AO

DRsp Nr. 2020/8342

Erhebung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer; Säumniszuschläge als ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern; Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides, insbesondere um die Höhe der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge.

Der Antragsgegner erließ am 10.03.2020 einen (geänderten) Abrechnungsbescheid, in dem er entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer August 2018 in Höhe von insgesamt X € auswies (angefallene Säumniszuschläge vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 auf Umsatzsteuer betreffend August 2018). Die im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Forderungen sind durch Aufrechnung vollständig erloschen.