I.
Die Erinnerungsführerin (Efin) hatte im Juli 1999 das ... ... als Familienkasse verklagt. Der Klageschrift lagen zahlreiche Anlagen bei, nämlich Korrespondenz mit dem ..., Ablichtungen von finanzgerichtlichen Entscheidungen und Kopien von Stellenangeboten. Die Klageschrift samt den Anlagen hatte die Efin nur in einfacher Ausfertigung eingereicht. Die Einspruchsentscheidung des ... vom 17.06.1999 enthält in der Rechtsbehelfsbelehrung allerdings den § 64 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Hinweis, daß die Klageschrift in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden solle.
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