VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2017
8 ZB 16.1292
Normen:
BayStrWG Art. 6 Abs. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 5; BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) aa); BayStrWG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4; BayStrWG Art. 13 Abs. 2; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; KAG Art. 2 Abs. 1 S. 2; SNGebS § 4 Abs. 1; SNGebS § 7 Abs. 2; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1; AO § 163 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 15.1008

Erhebung von Sondernutzungsgebühren als unbillig aufgrund fehlenden Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums an dem Straßengrundstück durch den Träger der Straßenbaulast; Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.1292

DRsp Nr. 2017/7084

Erhebung von Sondernutzungsgebühren als unbillig aufgrund fehlenden Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums an dem Straßengrundstück durch den Träger der Straßenbaulast; Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche

Dass der Träger der Straßenbaulast das zivilrechtliche Eigentum an dem Straßengrundstück noch nicht erworben hat, macht eine Erhebung von Sondernutzungsgebühren regelmäßig noch nicht unbillig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.088 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 6 Abs. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 5; BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) aa); BayStrWG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4; BayStrWG Art. 13 Abs. 2; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; KAG Art. 2 Abs. 1 S. 2; SNGebS § 4 Abs. 1; SNGebS § 7 Abs. 2; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1; AO § 163 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015, in dem ihm eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche von 34 m2 (mit Nebenbestimmungen) erteilt und eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 464 Euro für den Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 15. Oktober 2015 sowie von 696 Euro jährlich ab 2016 auferlegt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2016 abgewiesen.