FG Sachsen - Urteil vom 21.04.2016
4 K 1414/14
Normen:
AO § 227; TabStG § 19 S. 2; TabStG § 21 Abs. 3 S. 2;

Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und unversteuerte im Rahmen einer Zollkontrolle gefundene Zigaretten

FG Sachsen, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 4 K 1414/14

DRsp Nr. 2016/10902

Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und unversteuerte im Rahmen einer Zollkontrolle gefundene Zigaretten

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ....2014 und des ablehnenden Verwaltungsakts vom ....2013 wird der Beklagte verpflichtet, über den Erlassantrag des Klägers hinsichtlich Tabaksteuer i.H. von ... € und hinsichtlich des Zolls i.H. von ... € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 227; TabStG § 19 S. 2; TabStG § 21 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Im Rahmen einer am ...2005 durchgeführten Zollkontrolle wurden in der Ladung des vom Kläger (polnischer Staatsangehöriger, Wohnsitz in Polen) geführten LKW mit dem polnischen Kennzeichen ... insgesamt 1.599.760 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten (1.591.800 Stück Marke... ohne Steuerzeichen sowie 7.960 Stück verschiedener Marken mit ukrainischen Steuerzeichen) festgestellt, untergebracht in mehreren Kartons, die zwischen die eigentliche Fracht (Kartons mit Plastikrohren/Abwasserrohren) gepackt worden waren. Der Kläger hat den Tatvorwurf in seiner Vernehmung vom ... bestritten und angegeben, keine Kenntnis von den im Laderaum festgestellten Zigaretten gehabt zu haben.