FG Hamburg - Urteil vom 09.06.2016
4 K 23/14
Normen:
VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ZollG § 5 Abs. 2;

Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen

FG Hamburg, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 23/14

DRsp Nr. 2018/2957

Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen

1. Für die Verwahrung von drittländischen Briefsendungen, die nach den Regeln des Weltpostvertrags transportiert werden, entstehen bei einem Zollamt Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung.2. Gebührenschuldner gemäß sind neben dem Postdienstleister, der für die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag erfüllt, alle Absender sowie sämtliche Empfänger der Postsendungen, unabhängig davon, ob sie Selbstverzoller sind.3. Empfänger von Postsendungen haben die Lagerung von drittländischen Postsendungen, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können, schon dadurch veranlasst im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, dass sie durch Vorhandensein einer postalischen Adresse am Postverkehr teilnehmen (entgegen BFH, Urt. V. 26.09.2012, VI R 65/11).4. Bei Vorhandensein mehrerer Kostenschuldner muss Auswahlermessen gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG ausgeübt werden.

Normenkette:

VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ZollG § 5 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen.