FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2006
6 K 211/05
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 3 S. 1 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2375
DStRE 2007, 250

Erhebung von Zinsen bei Null-Festsetzung aufgrund Verlustrücktrag

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 211/05

DRsp Nr. 2006/22897

Erhebung von Zinsen bei Null-Festsetzung aufgrund Verlustrücktrag

1. Mangels Liquiditätsvorteils entstehen keine Zinsen nach § 233a AO, wenn ein Verlustrücktrag im Nachhinein zu einer Steuerfestsetzung von Null führt. 2. Die Tatsache, dass für den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des ursprünglichen Steuerbescheides bis zur Bekanntabe des nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG gänderten Bescheides eine Zahlungsverpflichtung bestand, der der Steuerpflichtige nicht nachgekommen ist, ist eine Frage von Säumniszuschlägen aber nicht von Zinsen nach § 233a AO.

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 3 S. 1 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 5 ;

Tatbestand:

Streitig sind die festgesetzten Zinsen zur Körperschaftsteuer 1999; insoweit handelt es sich um ein Folgeverfahren zum Verfahren 6 K 12/05.

Wie bereits im Verfahren 6 K 12/05 ausgeführt, hat das beklagte Finanzamt - FA - mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid vom 13. Januar 2005 die Körperschaftsteuer auf 0 DM/0 EUR festgesetzt. In dem Bescheid heißt es weiter "Die bisherige Zinsfestsetzung bleibt bestehen."

Im ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid vom 23. August 2001 waren Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung i.H. von 620 DM festgesetzt worden, die sich wie folgt errechneten:

- Festgesetzte Körperschaftsteuer, abgerundet auf volle hundert DM: 31.000 DM;

- Zu berücksichtigende Vorauszahlungen: 0 DM;