Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zoll auf die Einfuhr von Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde.
Am 18. Juni 2015 meldete die Klägerin 79 Fässer "Fischöl Omega-3 [K]onzentrat genießbar" chilenischen Ursprungs als tierische Fette und Öle der Unterposition 1510 1090 KN zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. Juni 2015 AT/C/40/XXX-1 wurde auf der Grundlage des chilenischen Präferenzzollsatzes zunächst 0 € Zoll nicht abschließend festgesetzt und eine Beschaffenheitsbeschau angeordnet.
Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "A" ist eine klare, hellgelbe, ölige Flüssigkeit, die zu mindestens 93 % aus Ethylestern und im Übrigen aus Oligomeren und Partialglyceriden sowie zu weniger als 1 % aus dem Antioxidationsmittel Tocopherol besteht. Sie wird zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und in der kosmetischen Industrie sowie in geringem Umfang zur Herstellung von Tiernahrung verwendet.
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