FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2005
11 K 172/03
Normen:
ZK Art. 185 Art. 186 S. 2 Art. 85 Art. 84 Abs. 1 Buchst. b Art. 153 Art. 145 Abs. 3 Buchst. b, Abs. 1 Art. 114 Abs. 2 Buchst. c ; ZK-DVO Art. 846 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b ;

Erhebung von Zoll für ein aus der Schweiz nach Kundendienst und Reparaturarbeiten eingeführtes Kraftfahrzeug; Zolleuro

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 11 K 172/03

DRsp Nr. 2005/13067

Erhebung von Zoll für ein aus der Schweiz nach Kundendienst und Reparaturarbeiten eingeführtes Kraftfahrzeug; Zolleuro

Wird vor der Ausfuhr eines Kraftfahrzeugs in das Drittland keine passive Veredelung bewilligt, so dass es sich bei der Wiedereinfuhr nach Durchführung einer Reparatur und einer Routineinspektion im Drittland um eine Nichtgemeinschaftsware handelt, ist für das Fahrzeug insgesamt Zoll zu erheben, wenn die Einfuhrabgabenbefreiung nach Art. 185 Abs. 1, Art. 186 S. 2 ZK i.V.m. Art. 846 ZK-DVO nicht greift, weil bereits allein die Durchführung einer turnusmäßigen Inspektion, die nicht auf einen konkreten Anlass hin erfolgt, die Rückwareneigenschaft des Fahrzeugs entfallen lässt. Auch daneben durchgeführte Reparaturarbeiten können den Verlust der Rückwareneigenschaft nicht heilen.

Normenkette:

ZK Art. 185 Art. 186 S. 2 Art. 85 Art. 84 Abs. 1 Buchst. b Art. 153 Art. 145 Abs. 3 Buchst. b, Abs. 1 Art. 114 Abs. 2 Buchst. c ; ZK-DVO Art. 846 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erhebung von Zoll für einen aus der Schweiz eingeführten Porsche 993.