I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im November 2006 einen in der Schweiz zum Preis von 7 850 Schweizer Franken erworbenen PKW der Marke Kaiser (US) Jeep CJ-3B, Baujahr 1963, als Sammlungsstück der Unterpos. 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) reihte das Fahrzeug dagegen in die Unterpos. 8703 23 90 KN ein und erhob die für Waren dieser Art vorgesehenen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
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