BFH - Urteil vom 24.09.2014
VII R 45/12
Normen:
VO (EG) Nr. 951/2006; KN 1701 99 10;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 91/11

Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle bei der Einfuhr von Rohrzucker

BFH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VII R 45/12

DRsp Nr. 2015/1302

Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle bei der Einfuhr von Rohrzucker

1. NV: Zur nachträglichen Bestätigung eines über dem repräsentativen Zuckerpreis liegenden cif-Einfuhrpreises ist nach Art. 38 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 951/2006 auf einen Nachweis der Bedingungen des Weiterverkaufs durch den Importeur abzustellen. 2. NV: Der Importeur ist bezüglich der Bedingungen des Weiterverkaufs nachweispflichtig. Er hat die zu einem niedrigeren Weiterverkaufspreis führenden besonderen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 951/2006; KN 1701 99 10;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war eine Kapitalgesellschaft, die im Jahre 2007 von drei Zuckerunternehmen aus Großbritannien, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich als gemeinsame Organisation zum Zweck der Einfuhr von Bio-Rohrzucker aus Drittländern und dessen Vertrieb in der Europäischen Union (EU) gegründet worden war und ihren Geschäftsbetrieb zum ... 2009 wieder eingestellt hat.