FG Köln - Urteil vom 12.06.2008
10 K 1820/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1593

Erhebungs-/Vollzugsdefizit als neue Tatsache

FG Köln, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 10 K 1820/05

DRsp Nr. 2008/17747

Erhebungs-/Vollzugsdefizit als neue Tatsache

Die Feststellung des Erhebungs-/Vollzugsdefizits im Rahmen der Besteuerung von Spekulationsgewinnen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG durch das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 09.03.2004 stellt eine neue Tatsache dar, die eine Berichtigung vor Veröffentlichung der Entscheidung (im Streitfall in den Jahren 2000 bzw. 2001) erlassener Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1998.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Spekulationsgeschäften. Aus Spekulationsgeschäften erklärte der Kläger Einkünfte i.H.v. 30.816 DM und die Klägerin i.H.v. 3.378 DM.

Der Steuerbescheid für das Jahr 1998 erging am 23.06.2000 und wurde bestandskräftig. Ein nach § 175 AO geänderter Bescheid erging am 15.05.2001. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls in Bestandskraft.