BFH - Beschluss vom 30.09.2009
VII B 72/09
Normen:
RL 12/92/EWG Art. 20 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 544/06

Erhebungskompetenz der Mitgliedstaaten im Falle der Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Erledigung des Steuerversandverfahrens durch gefälschte Zollstempel; Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme außerhalb der Beitreibungsrichtlinie (BeitreibungsRL) mit insgesamt fünf Steuerbescheiden auf Zahlung von Branntweinsteuer für ausgeführten Alkohol; Zustellung eines Branntweinsteuerbescheids in Italien durch einen einfachen Brief

BFH, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen VII B 72/09

DRsp Nr. 2009/28017

Erhebungskompetenz der Mitgliedstaaten im Falle der Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Erledigung des Steuerversandverfahrens durch gefälschte Zollstempel; Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme außerhalb der Beitreibungsrichtlinie (BeitreibungsRL) mit insgesamt fünf Steuerbescheiden auf Zahlung von Branntweinsteuer für ausgeführten Alkohol; Zustellung eines Branntweinsteuerbescheids in Italien durch einen einfachen Brief

Normenkette:

RL 12/92/EWG Art. 20 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe

I.