Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 sowie über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, alle vom 21. Juni 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Strittig ist die einkommenserhöhende Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in Höhe von 519.000,00 €.
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