Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch das Finanzamt. Es handelt sich vielmehr um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheids, an den die Finanzämter im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; vgl. zum Prüfungsrecht der Gemeinde und des Finanzamts auch R 83 a
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