Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen sind ausschließlich die Herstellungskosten, die durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen worden sind.
Für die Praxis:
Bei der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35VwVfG), der ein Grundlagenbescheid i.S. des §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO ist. Zur Bindungswirkung der Bescheinigung vgl. auch BFH vom 15.10.1996, STEUER-TELEX 1997, 18.