BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 40/97
Normen:
EStG § 7i (ab 1991) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. y ; EStDV § 82i (bis 1990) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 101
BFHE 199, 555
DB 2002, 2574
DStR 2002, 2119
NZM 2003, 452
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1806/95

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 40/97

DRsp Nr. 2002/17949

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

»Nach § 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist.«

Normenkette:

EStG § 7i (ab 1991) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. y ; EStDV § 82i (bis 1990) ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom Juni 1991 ein unter Denkmalschutz stehendes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Erdgeschoss des gemischt genutzten Grundstücks befand sich eine Gaststätte. Die Wohnungen im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss (OG) waren in den Streitjahren 1991 und 1992 durchgängig vermietet. Die Wohnung im Dachgeschoss (DG; viertes OG) wurde nach Umbau und Erweiterung um 20 qm im Spitzboden ab dem 1. September 1992 vermietet.

In Absprache mit der Denkmalschutzbehörde nahm der Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten vor. Folgende Arbeiten wurden durchgeführt: