FG München - Urteil vom 14.08.2006
10 K 2725/06
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; EStG § 7i Abs. 1, 2 § 7a Abs. 1 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1748

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen; Grundlagenbescheid

FG München, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 10 K 2725/06

DRsp Nr. 2006/29647

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen; Grundlagenbescheid

1. Ein unmittelbar nur die ersten beiden Jahre betreffender, bestandskräftig gewordener Bescheid, mit dem das FA nach einer Außenprüfung bei einer Erwerbergemeinschaft für ein unter Denkmalschutz stehendes, vom zuständigen Landesamt als Baudenkmal anerkanntes Wohnhaus die Höhe der nach § 7i EStG begünstigten Herstellungskosten gesondert feststellt, ist nicht nur hinsichlich der beiden Erstjahre, sondern auch bezüglich der Folgejahre ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbescheide der an der Erwerbergemeinschaft beteiligten Steuerpflichtigen insoweit, als sich durch die teilweise Umqualifizierung von Herstellungskosten in nicht nach § 7i EStG begünstigte Anschaffungskosten eine Verringerung der erhöhten Absetzungen nach § 7i und eine entsprechende Erhöhung der linearen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG ergibt. 2. Soweit in dem Feststellungsbescheid die auf den Grund und Boden entfallenden Aufwendungen nachrichtlich mitgeteilt werden, ist der Feststellungsbescheid kein Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO 1977.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; EStG § 7i Abs. 1, 2 § 7a Abs. 1 § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zur Änderung von Einkommensteuer(ESt)bescheiden berechtigt war.

I.