BFH - Urteil vom 25.06.2002
IX R 10/98
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1987) § 14b Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1372
BFHE 198, 383
BStBl II 2003, 690
DB 2002, 1920
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen IV 73/95

Erhöhte Absetzungen nach dem BerlinFG

BFH, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen IX R 10/98

DRsp Nr. 2002/12528

Erhöhte Absetzungen nach dem BerlinFG

»1. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 für eine einzelne Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 14b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer einheitlichen, mehrere Modernisierungsmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme ist, sind nicht erst nach Beendigung aller geplanten Arbeiten, sondern bereits nach Fertigstellung der einzelnen, sachlich abgrenzbaren Modernisierungsmaßnahme zu berücksichtigen.2. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 können auch insoweit geltend gemacht werden, als sie anteilig auf den gewerblich genutzten Teil eines mindestens für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dienenden Gebäudes entfallen.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1987) § 14b Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe: