BFH - Beschluß vom 12.04.1999
IX B 25/99
Normen:
EStG § 52 Abs. 21 S. 4, S. 5, S. 6;
Fundstellen:
BB 1999, 1205
BFH/NV 1999, 1154
BFHE 188, 329
BStBl II 1999, 647
DB 1999, 1196
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Erhöhte Absetzungen und kleine Übergangsregelung

BFH, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen IX B 25/99

DRsp Nr. 1999/6127

Erhöhte Absetzungen und kleine Übergangsregelung

»Frage, ob nach der sog. kleinen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 4 und 5 EStG Aufwendungen gemäß § 82a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 21 S. 4, S. 5, S. 6;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1984 ein Mietwohngrundstück, das er renovieren und umbauen ließ, um es später selbst als Einfamilienhaus zu nutzen. Während der Bauarbeiten, die über die Streitjahre (1987 bis 1989) hinaus andauerten, stand das Haus leer. Für die Streitjahre machte der Kläger erfolglos unter Berufung auf die große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Absetzungen für Abnutzung (AfA) für das Gebäude sowie nach Satz 4 der Vorschrift erhöhte Absetzungen für in den Streitjahren angefallene Aufwendungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --).